ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)



Sönmez Pack GmbH


I. Geltung dieser Geschäftsbedingungen

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Sönmez Pack GmbH (nachfolgend „Sönmez“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Davon abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie entfalten auch dann keine Wirksamkeit, wenn ihnen Sönmez nach ihrem Eingang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht oder die Leistung vorbehaltlos erbringt.


II. Lieferung

1. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern Sönmez nicht einen bestimmten Liefertermin bestätigt. Für den Beginn einer vereinbarten Lieferzeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Zugang der Auftragsbestätigung maßgeblich. Sie verlängert sich jedoch dann, wenn der Kunde seinerseits übernommene Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, insbesondere Genehmigungen, Freigaben, sonstige Unterlagen oder anderweitige Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung nicht zur vereinbarten Zeit beibringt. In diesen Fällen beginnt die vereinbarte Lieferzeit erst mit vollständiger Erfüllung der den Kunden betreffenden Verpflichtungen.
2. Sofern es auf der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Lieferung auch vor dem eingetragenen Liefertermin erfolgen. In diesem Fall beginnt die nach Ziff. III. bestimmte Zahlungsfrist ab dem 1. Arbeitstag des vorgesehenen Liefermonats bzw. der Lieferwoche. Ebenso ist Sönmez zu Teilleistungen oder Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, es kommt hierdurch zu Störungen in der Vertragsabwicklung. Dies berührt jdeoch die Rechte des Kunden im Übrigen nicht, auch nach bereits teilweiser Erfüllung vom Vertrag insgesamt zurückzutreten oder im Falle des Verzugs Schadensersatz zu verlangen.
3. Befindet sich Sönmez mit einer Leistung in Verzug, so kann der Kunde schriftlich eine Nachfrist von zehn Wochen setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gegen Sönmez wegen Verzug oder Nichterfüllung einschließlich Verzugszinsen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Lieferverzögerungen oder andere Leistungsstörungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, schließen Haftungsansprüche gegen Sönmez aus und bilden keine Grundlage für einen Rücktritt seitens des Kunden.
4. Bei Annahmeverletzung, d. h. hat der Kunde eine Lieferung oder Leistung auch nach Aufforderung durch Sönmez nicht ab- bzw. angenommen, kann Sönmez ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Erfüllung und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung (z. B. Lagerkosten) verlangen.
5. Hat der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, so kann Sönmez hierfür 30 % des Wertes der Bestellung fordern. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt Sönmez ebenso vorbehalten wie dem Kunden der Nachweis, dass der entstandene Schaden niedriger als die angesetzte Pauschale ist.
6. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht mit der Absendung auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunden in Verzug der Annahme ist. Bei Abholung geht die Gefahr mit Meldung der Abholbereitschaft auf den Kunden über.
7. Sönmez behält sich das Recht vor, maximal 10 % der bestellten Menge zu unter- bzw. zu überliefern, wenn dies aus technischen Gründen bei der Herstellung unvermeidbar ist oder nur unter Aufwendung zusätzlicher, unangemessener Kosten vermeidbar ist.


III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise von Sönmez „ab Werk“ und zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
2. Kaufpreiszahlungen sind sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, mit Lieferung fällig und spätestens netto ohne Abzug innerhalb on 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Sönmez ist berechtigt vom Kunden eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
3. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Sönmez berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt Sönmez vorbehalten.
4. Die Aufrechnung und der Zurückbehalt wegen von Sönmez bestrittener Gegenforderungen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.


IV. Gewährleistung

1. Offenkundige Mängel es Liefergegenstandes hat der Kunde unverzüglich, jedoch spätestens 7 Tage nach Empfang schriftlich der Sönmez anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb eines Jahres 7 Tage nach ihrer Entdeckung ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Das Schriftformerfordernis im Bezug auf die Mängelanzeige kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen Sönmez und dem Kunden abbedungen werden.
2. Artikeländerungen in Farbe und Design sowie technische Verbesserungen behält sich Sönmez ausdrücklich vor. Geringfügige Farbabweichungen von 5 % können produktionsbedingt entstehen und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde eine PDF- oder Bilddatei als Vorlage liefert. In diesem Fall ist für die Produktion stets der
von Sönmez erstellte Korrekturabzug maßgeblich. Mit der Freigabe des Korrekturabzugs übernimmt der Kunde die volle Haftung für Text- und Designfehler.
Eine identische Nachbildung nach Mustervorlage ist technisch nicht möglich. Sofern der Kunde eine maximale Übereinstimmung wünscht, kann auf Anforderung und
Rechnung des Kunden ein Druckmuster erstellt werden.
3. Ist die Lieferung von Sönmez mit Mängeln behaftet, kann der Kunde als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware unter angemessener Fristsetzung verlangen. Sönmez ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann. Bleibt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung nachhaltig, also auch nach dem zweiten Versuch, ohne Erfolg, so kann der Kunde wahlweise die Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen Sönmez sind hiermit ausgeschlossen, als nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt auch für die Haftung von Folgeschäden, d. h. für alle Schäden, die nicht in der Lieferung selbst (z. B. entgangener Gewinn) entstanden sind.
5. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Anspruche nach dem Produkthaftungsgesetzt sowie für Ansprüchewegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gletend macht.
6. Die Ersatzpflicht von Sönmez ist, bis auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in allen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Obergrenze des Schadensersatzes ist in jedem Fall der Kaufpreis.


V. Abtretung und Inkassokosten

1. Bei Zahlungsverzug ist Sönmez berechtigt, ein Inkassounternehmen zur Beitreibung der jeweiliegen Forderung einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstandenen Kosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen.
2. Sönmez kann die Forderung auch an einen Finanzdienstleister seiner Wahl zur Geltendmachung im eigenen Namen abtreten bzw. veräußern. In diesem Fall werden dem Finanzdienstleister die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte erteilt.


VI. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung, Sicherung der Vorbehaltsware

1. Alle Leistungen von Sönmez erfolgen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.
2. Das Artikelsortiment von Sönmez ist nicht zum Weiterverkauf bestimmt. Soweit jedoch ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr den Weiterverkauf erfordert, kann ist der Kunde hierzu nach vorheriger Einholung der Zustimmung von Sönmez berechtigt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart. Darüber hinaus kann Sönmez die Ermächtigung zur Weiterveräußerung in den Fällen des Zahlungsverzugs, Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines Schuldenbereinigungsplans sowie bei Vorliegen von Umständen, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen zu lassen, widerrufen.
3. Im Fall von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums von Söhnmez an der Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Sönmez hinzuweisen und Sönmez unverzüglich zu unterrichten.
4. Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Sönmez tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen mit Nebenrechten an diese ab, welche ihm aus einer etwaigen Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entstehen. Sönmez nimmt diese Abtretung hiermit an.
5. Sönmez ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
6. Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät ist Sönmez berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlanden und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an Sönmez sowie dazu verpflichtet, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen auszuhändigen. Ebenso ist der Kunde auf Verlangen von Sönmez verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen. Ungeachtet davon ist Sönmez ebenfalls berechtigt den Kunden die Abtretung selbst anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich selbst aufzufordern.
7. Sönmez wird alle ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen liegt alleine bei Sönmez.


VII. Datenschutz, Urheberrechte

1. Der Kunde versichert, dass die von ihm eingereichten Vorlagen nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Insoweit stellt der Kunde Sönmez von der Haftung gegenüber Dritte frei.
2. Sönmez weist ihre Kunden darauf hin, dass ihre personen- und unternehmensbezogenen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Beitreibung der Forderung erhebt, verwaltet, nutzt und weitergibt. Der Kunde willigt ein, dass im Rahmen der Zweckbestimmungen dieses Vertragsverhältnisses Auskünfte bei Auskunfteien eingeholt werden. Diese beziehen sich insbesondere auf die in der Datenbank einer Auskunftei zu der Person und/oder dem Unternehmen gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden.


VIII. Schlussbestimmungen

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist Nürnberg Erfüllungsort für Leistung und Zahlung.
2. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten ist Nürnberg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist. Ansonsten ist der allgemeine Gerichtsstand der Wohnsitz des Kunden.
3. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Die Abbedingung der Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle soll die Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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